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   BVerwG, 06.10.1987 - 6 C 35.87   

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https://dejure.org/1987,5271
BVerwG, 06.10.1987 - 6 C 35.87 (https://dejure.org/1987,5271)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.1987 - 6 C 35.87 (https://dejure.org/1987,5271)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 1987 - 6 C 35.87 (https://dejure.org/1987,5271)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Rechtzeitige Übermittlung von Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung - Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf Grund eines Schreibens des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 59.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung - Aufklärungspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 6 C 35.87
    Bei einem so langen Zeitablauf zwischen dem Abschluß des für den Kläger erfolglosen Verwaltungsverfahrens und der Verhandlung über seine Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gebietet es in aller Regel schon die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), den Kläger als Partei zu seinem Begehren persönlich zu hören (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 59.84 - <BVerwGE 70, 222>).

    Dabei wird es auch die vom Senat u.a. in seinen Urteilen vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 und BVerwG 6 C 59.84 - (BVerwGE 70, 216 und 222) niedergelegten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten und über das Anerkennungsbegehren des Klägers für den dann maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung zu befinden haben.

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 6 C 35.87
    Dabei wird es auch die vom Senat u.a. in seinen Urteilen vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 und BVerwG 6 C 59.84 - (BVerwGE 70, 216 und 222) niedergelegten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten und über das Anerkennungsbegehren des Klägers für den dann maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung zu befinden haben.
  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 6 C 35.87
    Dieses wird nunmehr unter Berücksichtigung der dafür maßgebenden Umstände (vgl. BVerwGE 55, 217) zu prüfen haben, ob der Kläger die behauptete Gewissensentscheidung getroffen hat.
  • BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 18.79

    Handwerk - Ausnahmebewilligung - Bewerber - Eintragung in die Handwerksrolle

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 6 C 35.87
    Zwar trifft es zu, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1985 (Bl. 32 der Akten) mitgeteilt hatte, daß sie zum Termin vom 19. Dezember 1985 aus personellen Gründen keinen Vertreter entsenden könne; damit und mit der tatsächlich unterbliebenen Vertretung in der Verhandlung hatte sie sich der Möglichkeit begeben, in der Verhandlung Anträge - etwa zur Vernehmung des Klägers als Partei - zu stellen und zu neuen, bisher nicht aktenkundigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen (vgl. dazu Urteile vom 7. August 1967 - BVerwG 6 C 10.67 - sowie vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18.79 - <BVerwGE 61, 145 [BVerwG 13.11.1980 - 5 C 18/79]> m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86

    Pflicht - Gericht - Schriftsätze - Schriftlicher Verfahrensteil - Rechtzeitige

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 6 C 35.87
    Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmten Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - näher ausgeführt hat, bezieht sich die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nur auf die mündliche Verhandlung, auch wenn diese in aller Regel das Verfahren abschließt und das Gesamtergebnis dieses Verfahrens, also mündliches und schriftliches Vorbringen der Beteiligten, noch einmal zusammenfaßt.
  • BVerwG, 07.08.1967 - VI C 10.67

    Anspruch auf Einweisung in die Stelle einer Direktorin nach der Besoldungsgruppe

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 6 C 35.87
    Zwar trifft es zu, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1985 (Bl. 32 der Akten) mitgeteilt hatte, daß sie zum Termin vom 19. Dezember 1985 aus personellen Gründen keinen Vertreter entsenden könne; damit und mit der tatsächlich unterbliebenen Vertretung in der Verhandlung hatte sie sich der Möglichkeit begeben, in der Verhandlung Anträge - etwa zur Vernehmung des Klägers als Partei - zu stellen und zu neuen, bisher nicht aktenkundigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen (vgl. dazu Urteile vom 7. August 1967 - BVerwG 6 C 10.67 - sowie vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18.79 - <BVerwGE 61, 145 [BVerwG 13.11.1980 - 5 C 18/79]> m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.1988 - 6 C 50.86

    Kriegsdienstverweigerung - Aktenlageentscheidung - Mündliche Verhandlung -

    Auch nach dem Sinn der gesetzlichen Neuregelung kann sich das Verwaltungsgericht seine hinreichend sichere Überzeugung (§ 14 Abs. 1 KDVG) davon, daß der Kläger in dem für die gerichtliche Entscheidung über das Anerkennungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, in aller Regel nicht ausschließlich aufgrund schon länger zurückliegender Angaben des Klägers bilden (vgl. auch Urteile vom 14. Juli 1907 - BVerwG 6 C 60.86 - <BVerwGE 78, 30 s Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 188> und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 6 C 35.87 - ).
  • BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 40.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Rechtzeitige Übermittlung von

    Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - zusätzlich zum schriftlichen Anteil des Verfahrens eine mündliche Verhandlung stattfindet (vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 6 C 35.87 - ).
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